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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Transmission Repair International GmbH

Stand 16. August 2011

§ 1 Allgemeines

  • 1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Transmission Repair International GmbH (im folgenden TRI genannt) gelten für alle zwischen der TRI und ihren Vertragspartnern zustande kommenden Geschäfte.
  • 2. Bedient sich der Vertragspartner der TRI selbst allgemeiner Geschäftsbedingungen, so haben diese nur Geltung, soweit sie mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TRI übereinstimmen.

§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen

  • 1. In den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
  • 2. Preise für Reparaturen berechnen sich nach Zeit und Aufwand, sofern keine pauschalen Preise vereinbart wurden.
  • 3. Lieferungen erfolgen gegen bar, Nachnahme oder Vorauskasse. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung.
  • 4. Gegen Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
  • 5. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, wenn sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  • 6. Verzugszinsen und Kosten werden bei Zielüberschreitung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte erhoben. Ist der Vertragspartner Unternehmer im Sinne von § 13 BGB, beträgt der Zinssatz für Verzugszinsen
  • 7. Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB. Bei Zahlungsverzug und Zahlungseinstellung des Käufers werden alle Forderungen gegen die Vertragspartei sofort fällig.

§ 3 Kostenvoranschläge

Für Reparaturleistungen kann auf Verlangen der Vertragspartei ein Kostenvoranschlag von der TRI erstellt werden. Die Vertragspartei ist unter Beibehaltung ihrer gesetzlichen Rechte verpflichtet, den Preis für die Reparatur auch zu entrichten, wenn der Preis den Kostenvoranschlag um weniger als 20 % übersteigt.

§ 4 Durchführung von Reparaturen

  • 1. Die zu reparierende Sache ist TRI unter Kosten- und Gefahrtragung der Vertragspartei zu liefern.
  • 2. Die Reparatur wird unter Berücksichtigung der bei der Auftragserteilung festgelegten Arbeiten sorgfaltsgemäß durchgeführt. 3. Fristen und Termine über die Ausführung von Reparaturarbeiten bedürfen besonderer Vereinbarung.

§ 5 Verwahrung und Haftung

Für Beschädigung und Untergang der zu reparierenden Sache haftet TRI nur in Fällen der Verletzung eigenüblicher Sorgfalt, grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz.

§ 6 Angebote

  • 1. Eine Weitergabe von Angeboten an Dritte ist nur nach Vereinbarung zulässig.
  • 2. Anwendungstechnische Ratschläge in Wort und Schrift sind lediglich als unverbindliche Hinweise anzusehen. Der Vertragspartner ist nicht von der eigenen Prüfungspflicht unter Berücksichtigung der beabsichtigten Verwendung befreit.

§ 7 Gefahrübergang

Der Gefahrübergang richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei zu liefernden Sachen gilt im Regelfall eine Schickschuld als vereinbart.

§ 8 Haftungsausschluss

  • 1. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht
    • a) für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch TRI, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Erfüllungsgehilfen oder auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch einen einfachen Erfüllungsgehilfen beruhen.
    • b) für Schäden, die auf der schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht („Kardinalpflicht“) durch TRI, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
    • c) für die Haftung nach §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.
  • 2. Ist der Vertragspartner Unternehmer, ist die Haftung auf den Ersatz von vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt, sofern es sich nicht um die Haftung für Schäden der in Nr. 1.a und 1.d bezeichneten Art handelt.
  • 3. Soweit die Haftung der TRI ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  • 4. Soweit Schadenersatzansprüche ausgeschlossen oder beschränkt sind, gilt dies sowohl für vertragliche als auch für deliktische Schadensersatzansprüche.

§ 9 Mängelansprüche

  • 1. Ist der Vertragspartner Verbraucher, stehen ihm die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte zu. Unberührt bleiben jedoch insbesondere die Bestimmungen des § 8. Die dem Käufer wegen eines Sachmangels einer gebrauchten Sache zustehenden Rechte verjähren innerhalb eines Jahres. Bei Werkverträgen verjähren die dem Besteller wegen eines Mangels zustehenden Rechte innerhalb eines Jahres.
  • 2. Ist der Vertragspartner Unternehmer, sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht,
    • a) soweit TRI zur Lieferung neu hergestellter Sachen oder zu Werkleistungen verpflichtet ist.
    • b) soweit die Ansprüche auf einem Mangel beruhen, den TRI arglistig verschwiegen hat.
    • c) soweit TRI eine bestimmte Beschaffenheit garantiert hat.
  • 3. Für die Mängelansprüche eines Unternehmers der in Nr. 2.a) bezeichneten Art gilt Folgendes:
    • a) Wenn ein Mangel vorliegt, ist TRI nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Ist TRI in diesen Fällen zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder mit der Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung infolge eigenen Verschuldens in Verzug oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Preises zu verlangen.
    • b) Der Vertragspartner ist nur nach Maßgabe der Regelung in Nr. 2.a zur Minderung und zum Rücktritt wegen eines Mangels berechtigt. c) Die Verjährungsfrist für alle auf einem Mangel beruhenden Ansprüche des Kunden beträgt 1 Jahr. Verjährungsbeginn ist der gesetzlich vorgeschriebene Zeitpunkt.
    • d) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, sind jegliche Mängelansprüche ausgeschlossen.
    • e) Der Vertragspartner hat offensichtliche Mängel unverzüglich, im Übrigen innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen. Kaufleute haben darüber hinaus eine eingehende Untersuchung auf Mängel durchzuführen und Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung nicht zu erkennen waren, der TRI unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
    • f) Zur Vornahme aller nach dem billigen Ermessen der TRI notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der TRI der Vertragspartner – nach entsprechender Verständigung mit der TRI – die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind jegliche Mängelansprüche ausgeschlossen.

§ 10 Aus- und Einbau von Getriebe

Der Aus- und Einbau von Getriebe darf nur von autorisierten Fachwerkstätten durchgeführt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, wird für daraus resultierende Schäden keine Gewährleistung übernommen.

§ 11 Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche Wiederverkäufer

Der Vertragspartner hat im Rahmen des Unternehmerrückgriffs nach den §§ 478 ff. BGB gegenüber TRI keinen Anspruch auf Schadensersatz.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

  • 1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Begleichung der werk- oder kaufvertraglichen Forderung im Eigentum der TRI. Ist der Vertragspartner Kaufmann, behält TRI sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
  • 2. Bei vertragswidrigem Verhalten der Vertragspartei ist TRI nach Mahnung berechtigt, die Rückgabe des unter Eigentumsvorbehalt ausgehändigten Gegenstandes zu verlangen. Nach Rückgabe ist TRI zur Verwertung berechtigt. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten der Vertragspartei, abzüglich der TRI durch die Verwertung entstandenen Kosten, angerechnet.
  • 3. Der Vertragspartner ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände zu veräußern. Forderungen aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt ausgehändigten Gegenstände werden im Voraus an die TRI abgetreten. Sollte der Wert der Sicherungen den Wert der geschuldeten Forderung um 20 % übersteigen, ist TRI insoweit auf Verlangen des Vertragspartners zur Freigabe der Sicherheiten verpflichtet.
  • 4. Trotz der Abtretung der Forderung an TRI bleibt der Vertragspartner zur Einziehung der Forderung berechtigt. TRI verpflichtet sich, die Forderung nur selbst einzuziehen, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder hätte stellen müssen. Die Vertragspartei hat in einem solchen Fall der TRI alle Angaben zu machen, die zum Einzug der Forderung erforderlich sind und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.

§ 13 Datenschutz

Gemäß § 33 BDSG weist TRI darauf hin, dass kunden- und lieferantenbezogene Daten mithilfe elektronischer Datenverarbeitung von der TRI gespeichert und verarbeitet werden.

§ 14 Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und die Haager Konventionen betreffend einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf gelten nicht.

§ 15 Gerichtsstand

Ist der Vertragspartner Kaufmann, so ist der Gerichtsstand Norderstedt.

04193 - 8879821
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